Sodann zitiert der Rekurrent ein Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2022 (VI ZR 172/20, act. 14.2) betreffend die unter Denkmalschutz stehende Wittenberger Stadtkirche. Zu beurteilen gewesen sei die vom Kläger jüdischer Herkunft verlangte Entfernung eines für Juden krass rechtsverletzenden, ca. aus dem Jahr 1290 stammenden Sandsteinreliefs. Im Jahr 1570 sei über dem Relief in Anlehnung an zwei von Martin Luther 1543 veröffentlichte antijudaistische Schriften die Inschrift "Rabini Schem Ha Mphoras" angebracht worden. Unmittelbar in der Nähe des Reliefs befinde sich seit 1988 ein Mahnmal mit einem Erklärtext.