Die lnschrift sei zudem zurückhaltend gestaltet. Deren Sichtbarkeit in ihrer heutigen Ausführung sei für die Schutzwürdigkeit des Gebäudes entgegen der Behauptung des Rekurrenten folglich nicht massgebend. 4.3. Der Rekurrent repliziert, mit dem schützenswerten äusseren Erscheinungsbild der Fassaden würden auch die Schriftzüge vom Schutzzweck erfasst. Der Hausname präge die Identität der Bauten und sei ebenso wichtig wie andere Wesensmerkmale eines Hauses. Die Hausnamen würden seit 1682 ("Zum Mohrentanz") bzw. seit 1443 ("Zum Mohrenkopf") erwähnt. Die seit Jahrhunderten verwendeten Bezeichnungen zeigten die untrennbare Einheit von Haus und Inschrift als qualifizierende Wesensmerkmale.