Das infrage stehende Bauvorhaben betreffe mit der Fassade des Gebäudes Neumarkt 13 zwar einen erhaltenswürdigen Teil des lnventarobjekts. Es berühre aber nicht die für das Erscheinungsbild und die Einordnung des Gebäudes in den Gassenzug entlang des Neumarktes prägenden Elemente, zumal die Bausubstanz vollständig erhalten bleibe.