R1S.2022.05115 Seite 5 4.2. Die Rekursgegnerin 3 entgegnet, es stelle sich einzig die Frage, ob die denkmalgeschützte Bausubstanz beschädigt werde. Dagegen sei das dem Bauvorhaben zugrundeliegende Motiv nicht von Belang. Entsprechend seien die Ausführungen des Rekurrenten zur Bedeutung und historischen Einordnung der Schriftzüge und zur Frage, ob anstelle der Abdeckung eine erläuternde Schrifttafel angezeigt wäre, unerheblich. Zum Schutzzweck Niederdorfstrasse 29