Das Schutzobjekt insgesamt werde in zweckmässiger Art und Weise geschont. Der Schutzzweck des möglichen Schutzobjekts werde nicht in Frage gestellt. In den Erwägungen der angefochtenen Baubeschlüsse wird ebenfalls auf die Umsetzung des besagten Schlussberichts der Projektgruppe RiöR hingewiesen. Das Bauvorhaben wahre den typischen Gebietscharakter der Kernzone Altstadt und erreiche die erforderliche gute Gesamtwirkung und besondere Rücksichtnahme (Art. 43 Abs. 1 BZO, § 238 Abs. 2 BPG). Gemäss Stadtratsbeschluss vom 11. Mai 2022 werde der Schutzzweck der Inventarobjekte nicht tangiert.