F. Mit Präsidialverfügungen vom 8. Februar 2023 wurde der Stadtratsbeschluss vom 11. Mai 2022 als mitangefochten betrachtet, der Stadtrat als weiterer Rekursgegner in das Rekursverfahren aufgenommen und ihm Frist zur Vernehmlassung angesetzt. Mit Eingaben vom 13. Februar 2023 verzichtete der Stadtrat auf eine Stellungnahme. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurse betreffen identische Fragestellungen und sind daher aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen.