{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0057-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05115_mohrenkopf.pdf", "Checksum": "a2ba6b5eb198b46a3cf2c196bf46385e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0057/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0057/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0057/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0057/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "NHS, Abdeckung der Häusernamen \"Zum Mohrentanz\" und \"Zum Mohrenkopf\" | Die Rekurse des Zürcher Heimatschutzes ZVH wandten sich gegen die Bewilligungen zur Abdeckung der als rassistisch empfundenen Inschriften \"Zum Mohrentanz\" bzw. \"Zum Mohrenkopf\" an den Fassaden zweier Gebäude in der Zürcher Altstadt. Die Gebäude befinden sich im Eigentum der Stadt Zürich und sind im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufgeführt. Das Baurekursgericht erwog, dass die geplante Abdeckung den Schutzzweck beeinträchtige. Das öffentliche Interesse an der Bekämpfung von Rassismus rechtfertige den Eingriff nicht, zumal den Anliegen der Stadt im Zusammenhang mit den als rassistisch empfundenen Hausnamen mittels sogenannter Kontextualisierung in angemessener Weise Rechnung getragen werden könne. Mit dieser schonenderen Alternative könne der historische Hintergrund der Inschriften erklärt, auf die rassistische Konnotation der Begriffe hingewiesen und die Distanzierung von rassistischen Geisteshaltungen zum Ausdruck gebracht werden. 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Das öffentliche Interesse an der Bekämpfung von Rassismus rechtfertige den Eingriff nicht, zumal den Anliegen der Stadt im Zusammenhang mit den als rassistisch empfundenen Hausnamen mittels sogenannter Kontextualisierung in angemessener Weise Rechnung getragen werden könne. Mit dieser schonenderen Alternative könne der historische Hintergrund der Inschriften erklärt, auf die rassistische Konnotation der Begriffe hingewiesen und die Distanzierung von rassistischen Geisteshaltungen zum Ausdruck gebracht werden. Demgemäss waren die Rekurse gutzuheissen.\n\nR1S.2022.05115 Seite 14\nGegensatz zu solchen Vorfällen wirken sich die streitgegenständlichen\nHausnamen auf Betroffene nicht direkt in diskriminierender Weise aus. Sie\nvermögen Rassismusvorfälle höchstens indirekt zu fördern, indem sie die\nzugrundeliegenden Haltungen durch das unhinterfragte Tolerieren der verpönten Begriffe begünstigen. Die dahingehende mittelbar diskriminierende\nWirkung bleibt aber subtil und schwer fassbar, zumal die das Wort \"Mohr\"\nenthaltenden Bezeichnungen nicht im normalen Sprachgebrauch verwendet\nwerden, sondern als offensichtlich altertümliche, heute nicht mehr gebräuchliche Namen von historischen Gebäuden.\n\nHinzu kommt, dass die PG RiöR in der Stadt Zürich gerade mal drei Gebäude\nmit den einschlägigen Inschriften eruiert hat, von denen sich nur die beiden\nhier streitbetroffenen im Eigentum der Stadt befinden. Es handelt sich somit\nnicht um ein verbreitetes Phänomen.\n\nSoweit ist festzuhalten, dass in den staatlichen Tätigkeitsfeldern der Stadt\nZürich gemäss den Rassismusberichten ganz allgemein kein erheblicher\nHandlungsbedarf zur Bekämpfung von Rassismus besteht und der Abdeckung der beiden fraglichen Hausnamen in diesem Kontext eine sehr untergeordnete Bedeutung zukommt. Entsprechend gering ist das öffentliche Interesse an den betreffenden baulichen Massnahmen zu gewichten.\n\n4.5.6.\nDie Rekursgegnerschaft begründet nicht, weshalb eine Kontextualisierung\nausser Betracht fallen soll. Der Stadtrat stützt seinen Entscheid auf den Bericht RiöR. Für die Kategorie 1 (Entfernung) wird wie erwähnt eine Kontextualisierung abgelehnt, weil der rassistische Bezug offensichtlich sei und die\ndiskriminierende Wirkung dadurch weder gebrochen noch verhindert werden\nkönne. Bei Objekten der Kategorie 3 wiederum soll eine Kontextualisierung\nangezeigt sein, weil die koloniale Verbindung nicht so offensichtlich sei; der\nBezug eröffne sich jedoch aus einem Erklärungszusammenhang und vor\ndem Hintergrund historischen Wissens. Zweck der Kontextualisierung ist insoweit – nach dem Verständnis im Bericht RiöR – dort einen kolonialen bzw.\nrassistischen Bezug aufzuzeigen, wo dieser nicht ohne weiteres erkennbar\nist.\n\nR1S.2022.05115 Seite 15\nDies greift zu kurz. Mit der Kontextualisierung kann der historische Hintergrund auch bei offensichtlich rassistischem Bezug erklärt, auf die rassistische Konnotation der Begriffe hingewiesen und die Distanzierung von rassistischen Geisteshaltungen zum Ausdruck gebracht werden. Damit werden\ndie Hausnamen nicht stillschweigend toleriert und wird die rassistische Wirkung durchaus gebrochen. \"Technische\" Gründe, die einer Kontextualisierung, etwa in Form einer Hinweistafel, entgegenstehen könnten, sind nicht\nersichtlich.\n\nWeiter ist festzuhalten, dass im Bericht RiöR eine vertiefte Auseinandersetzung mit denkmalpflegerischen Interessen fehlt. Lediglich betreffend das Gebäude an der Niederdorfstrasse 29 wird gesagt, dass einer Entfernung der\nHausnamen \"aus Sicht der Denkmalpflege\" nichts entgegenstehe. Bei den\nObjekten der Kategorie 2 (konkret die Aula des Schulhauses Hirschengraben) erscheint es den Berichterstattern demgegenüber (zu Recht) offensichtlich, dass die denkmalgeschützte Aula nicht beseitigt werden kann und alternative Lösungen gesucht werden müssen. Letzteres zeigt, dass Alternativen\nzur Entfernung bestehen und folglich auch bei den hier streitbetroffenen Gebäuden nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Insofern ist es\nnicht zwingend, die streitbetroffenen Gebäude bezüglich ihrer Inschriften anders zu behandeln als die Aula des Schulhauses Hirschengraben.\n\nDen Anliegen der Stadt im Zusammenhang mit den als rassistisch empfundenen Hausnamen kann somit mittels Kontextualisierung in angemessener\nWeise Rechnung getragen werden. Unter Berücksichtigung dieser schonenden Alternative und mit Blick auf die oben dargelegten, sich entgegenstehenden Interessen erscheint die Entfernung bzw. Abdeckung der Inschriften und\nder damit verbundene Eingriff in die Schutzobjekte nicht gerechtfertigt.\n\nDies führt zur Gutheissung der Rekurse.\n\nAuf die weiteren Vorbringen des Rekurrenten ist nicht mehr einzugehen.\n\n5.\nZusammengefasst sind die Rekurse gutzuheissen. Demgemäss sind die angefochtenen Bauentscheide Nrn. 1216/22 und 1217/22 vom 31. Mai 2022\n\nR1S.2022.05115 Seite 16\nund die Dispositivziffern 2 der Stadtratsbeschlüsse Nrn. 387/2022 und\n388/2022 vom 11. Mai 2022 aufzuheben.\n\n"}