{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0057-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05115_mohrenkopf.pdf", "Checksum": "a2ba6b5eb198b46a3cf2c196bf46385e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0057/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0057/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0057/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0057/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "NHS, Abdeckung der Häusernamen \"Zum Mohrentanz\" und \"Zum Mohrenkopf\" | Die Rekurse des Zürcher Heimatschutzes ZVH wandten sich gegen die Bewilligungen zur Abdeckung der als rassistisch empfundenen Inschriften \"Zum Mohrentanz\" bzw. \"Zum Mohrenkopf\" an den Fassaden zweier Gebäude in der Zürcher Altstadt. Die Gebäude befinden sich im Eigentum der Stadt Zürich und sind im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufgeführt. Das Baurekursgericht erwog, dass die geplante Abdeckung den Schutzzweck beeinträchtige. Das öffentliche Interesse an der Bekämpfung von Rassismus rechtfertige den Eingriff nicht, zumal den Anliegen der Stadt im Zusammenhang mit den als rassistisch empfundenen Hausnamen mittels sogenannter Kontextualisierung in angemessener Weise Rechnung getragen werden könne. Mit dieser schonenderen Alternative könne der historische Hintergrund der Inschriften erklärt, auf die rassistische Konnotation der Begriffe hingewiesen und die Distanzierung von rassistischen Geisteshaltungen zum Ausdruck gebracht werden. 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Das öffentliche Interesse an der Bekämpfung von Rassismus rechtfertige den Eingriff nicht, zumal den Anliegen der Stadt im Zusammenhang mit den als rassistisch empfundenen Hausnamen mittels sogenannter Kontextualisierung in angemessener Weise Rechnung getragen werden könne. Mit dieser schonenderen Alternative könne der historische Hintergrund der Inschriften erklärt, auf die rassistische Konnotation der Begriffe hingewiesen und die Distanzierung von rassistischen Geisteshaltungen zum Ausdruck gebracht werden. Demgemäss waren die Rekurse gutzuheissen.\n\nWeiter kommt die PG RiöR im Bericht zum zutreffenden Schluss, dass keine\ngesetzliche Pflicht zur Entfernung der Hausnamen besteht. Namentlich bieten weder das Diskriminierungsverbot der Bundesverfassung (Art. 8 BV)\n\nR1S.2022.05115 Seite 11\nnoch das Strafrecht (Verbot der Rassendiskriminierung, Art. 261bis Strafgesetzbuch [StGB]) eine Handhabe. Das öffentliche Interesse für die hier in\nFrage stehenden Massnahmen wird aus Art. 114 Abs. 1 der Kantonsverfassung [KV] und Art. 2 der Gemeindeordnung abgeleitet (Bericht RiöR, S. 10\nf.). Demgemäss haben der Kanton und die Gemeinden das Zusammenleben\nder verschiedenen Bevölkerungsgruppen in gegenseitiger Achtung und Toleranz zu fördern (Art. 114 Abs. 1 KV) bzw. hat die Stadt die Wohlfahrt und\ndas harmonische Zusammenleben ihrer Bewohnerinnen und Bewohner zu\nfördern (Art. 2 Gemeindeordnung).\n\n4.5.4.\nDie Projektgruppe RiöR schlug dem Stadtrat drei mögliche Vorgehensweisen vor, die sich jeweils am konkreten Einzelfall orientieren. Sie unterscheidet dabei zwischen Objekten, die eine Entfernung erfordern, Objekten, die\neine Aufarbeitung erfordern und Objekten, die eine Kontextualisierung ermöglichen (Bericht RiöR, S. 19).\n\nDie streitbetroffenen Hausnamen werden der Kategorie 1 (Entfernung) zugeordnet mit der Begründung, eine Kontextualisierung dieser Darstellungen\netwa durch eine Infotafel könne die diskriminierende Wirkung weder brechen\nnoch verhindern. Gestützt auf das vom Stadtrat mehrfach geäusserten Bekenntnis gegen Rassismus und für eine inklusive Stadt lasse sich ein stillschweigendes Tolerieren schwer rechtfertigen. Einer Entfernung der Hausnahmen stehe aus Sicht der Denkmalpflege (Anmerkung: gemeint ist die verwaltungsinterne Fachstelle) nichts entgegen (Bericht RiöR, S. 9, 19 f. und\n24).\n\nDie denkmalgeschützte Aula des Schulhauses Hirschengraben (exotisierende Zurschaustellung \"fremder Völker\") ordnet die Projektgruppe der Kategorie 2 (Aufarbeitung) zu. Bei dieser Kategorie handle es sich nicht um\nalleinstehende Objekte (wie eine Beschriftung oder ein Bild), sondern vielmehr um ein grösseres Konglomerat. Eine Entfernung sei hier aufgrund von\nUmfang und Grösse nicht einfach realisierbar. Sie stehe zudem im Spannungsfeld mit weiteren Interessen und Rechtsgütern (etwa dem Denkmalschutz; Bericht RiöR, S. 20).\n\nZur Kategorie 3 (Kontextualisierung) wird ausgeführt, im Stadtraum befänden sich ferner Objekte, deren koloniale Verbindungen nicht so offensichtlich\n\nR1S.2022.05115 Seite 12\nseien wie bei Objekten der ersten und zweiten Kategorie. Der Bezug eröffne\nsich jedoch aus einem Erklärungszusammenhang und vor dem Hintergrund\nhistorischen Wissens. Paradigmatisch für diese Kategorie seien die Wandbilder von Otto Bamberger im Bahnhof Wiedikon. Das Anbringen von Gedenktafeln oder anderer Formen erläuternden Erklärungen scheine bei dieser Kategorie von Objekten sinnvoll (Bericht RiöR, S. 21).\n\n4.5.5.\nDie Bedeutung der vorliegend in Frage stehenden Massnahmen und das öffentliche Interesse daran ist in den Gesamtzusammenhang der Bekämpfung\nrassistischer Diskriminierung durch die Stadt Zürich in den staatlichen Tätigkeitsfeldern zu stellen.\n\n"}