{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0057-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05115_mohrenkopf.pdf", "Checksum": "a2ba6b5eb198b46a3cf2c196bf46385e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0057/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0057/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0057/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0057/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "NHS, Abdeckung der Häusernamen \"Zum Mohrentanz\" und \"Zum Mohrenkopf\" | Die Rekurse des Zürcher Heimatschutzes ZVH wandten sich gegen die Bewilligungen zur Abdeckung der als rassistisch empfundenen Inschriften \"Zum Mohrentanz\" bzw. \"Zum Mohrenkopf\" an den Fassaden zweier Gebäude in der Zürcher Altstadt. Die Gebäude befinden sich im Eigentum der Stadt Zürich und sind im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufgeführt. Das Baurekursgericht erwog, dass die geplante Abdeckung den Schutzzweck beeinträchtige. Das öffentliche Interesse an der Bekämpfung von Rassismus rechtfertige den Eingriff nicht, zumal den Anliegen der Stadt im Zusammenhang mit den als rassistisch empfundenen Hausnamen mittels sogenannter Kontextualisierung in angemessener Weise Rechnung getragen werden könne. Mit dieser schonenderen Alternative könne der historische Hintergrund der Inschriften erklärt, auf die rassistische Konnotation der Begriffe hingewiesen und die Distanzierung von rassistischen Geisteshaltungen zum Ausdruck gebracht werden. 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Das öffentliche Interesse an der Bekämpfung von Rassismus rechtfertige den Eingriff nicht, zumal den Anliegen der Stadt im Zusammenhang mit den als rassistisch empfundenen Hausnamen mittels sogenannter Kontextualisierung in angemessener Weise Rechnung getragen werden könne. Mit dieser schonenderen Alternative könne der historische Hintergrund der Inschriften erklärt, auf die rassistische Konnotation der Begriffe hingewiesen und die Distanzierung von rassistischen Geisteshaltungen zum Ausdruck gebracht werden. Demgemäss waren die Rekurse gutzuheissen.\n\nR1S.2022.05115 Seite 9\nZum Schutzzweck zählt bei beiden Gebäuden der Erhalt des äusseren Charakters, wobei für das äussere Erscheinungsbild namentlich die Fassaden\nmit den schmückenden Details von Bedeutung sind. Von Bedeutung sind\nzweifellos auch die Inschriften mit den Hausnamen. Dies nicht nur in rein\noptischer Hinsicht, vielmehr handelt es sich bei der Tatsache, dass es sich\num Gebäude handelt, die – anders als bei modernen Bauten üblich – einen\nNamen tragen, um eine charakteristische Eigenschaft, die die streitbetroffenen Gebäude mit vielen anderen historischen Häusern in der Altstadt von\nZürich teilen. Sie sind augenfällige und charakteristische Merkmale von historischen Gebäuden in der Stadt Zürich im Allgemeinen und der streitbetroffenen Häuser im Besonderen. Sie werden beachtet und gelesen. Deshalb\nsollen sie in den vorliegenden Fällen ja auch verdeckt werden.\n\nHinzu kommt die Funktion der konkreten Namen als identifizierende Bezeichnungen. Bei diesen Gegebenheiten kann nicht gesagt werden, die Abdeckung der Inschriften beeinträchtige den Schutzzweck nicht. Das zu erhaltende Erscheinungsbild wird sehr wohl beeinträchtigt, ebenso der Zeugenwert, wobei die Herkunft der Namen und was sie über die Geschichte der\nGebäude aussagen noch nicht einmal abgeklärt wurde. Daran ändert die Reversibilität der Abdeckungen nichts. Das Erscheinungsbild und die Aussagekraft als Zeuge sollen dauerhaft und auf unbestimmte Zeit beeinträchtigt werden.\n\nAus den Erwägungen in den Stadtratsbeschlüssen geht hervor, dass – entgegen der Formulierung im Dispositiv – sehr wohl von einem Eingriff in die\nschutzwürdige Substanz ausgegangen wird, aber der Schutzzweck werde\n\"nicht in Frage gestellt\". Dies mag wohl insoweit zutreffen, als der Schutzzweck grundsätzlich gewahrt bleibt, beeinträchtigt wird er aber gleichwohl\nund die Schutzobjekte bleiben nicht ungeschmälert erhalten (§ 204 Abs. 1\nPBG).\n\nDies führt zur Frage, ob der Eingriff in die Schutzobjekte durch überwiegende\nInteressen gerechtfertigt ist. Entgegen der Auffassung der Rekursgegnerin 3\nist das den Bauvorhaben zugrundeliegende Motiv durchaus von Belang, weil\nder Eingriff in schützenswerte Elemente der Schutzobjekte durch ein überwiegendes Interesse gerechtfertigt sein muss.\n\nR1S.2022.05115 Seite 10\n4.5.2.\nIm Juli 2020 erteilte der Stadtrat den Auftrag zur Erarbeitung einer Auslegeordnung zum Umgang mit fragwürdigen Zeitzeichen im öffentlichen Raum.\nAnlass dazu gaben mehrere Dutzend schriftliche Vorstösse aus der Bevölkerung an die Stadtverwaltung und die Stadtpräsidentin, die eine Entfernung\nentsprechender Objekte im Niederdorf anregten. Im Fokus standen drei Objekte, die auf die Geschichte des Anti-Schwarzen Rassismus und des Kolonialrassismus verweisen. Der Stadtrat setzte für den Auftrag eine verwaltungsinterne Projektgruppe Rassismus im öffentlichen Raum (PG RiöR) ein.\nDie Projektgruppe sollte eine Auslegeordnung erstellen und mögliche Vorgehensweisen vorschlagen, die dem Stadtrat die Erarbeitung einer Haltung im\nUmgang mit problematischen Zeitzeichen im öffentlichen Raum ermöglicht.\nDie PG RiöR schloss ihren Auftrag mit einem Bericht ab (Möglichkeiten zum\nUmgang mit kolonialen Spuren im Stadtraum, Bericht der Projektgruppe\nRiöR zuhanden des Stadtrats, Zürich, März 2021, act. 18.11 G.-Nr.\nR1S.2022.05115 bzw. act. 18.6 G.-Nr. R1S.2022.05116), nachfolgend \"Bericht RiöR\").\n\n4.5.3.\nDer Bericht RiöR attestiert den fraglichen Hausnamen einen rassistischen\nBezug, spricht von \"diskriminierenden Hausnamen\", \"kolonialen Spuren\" und\nvon Objekten, \"die auf die Geschichte des anti-Schwarzen Rassismus und\ndes Kolonialrassismus verweisen\". Inwieweit dies zutrifft, kann offenbleiben.\nMassgebend ist, dass der Begriff \"Mohr\" heute als rassistisch und diskriminierend empfunden werden kann. Der Stadtrat hat sich bei seinem Entscheid\ndenn auch auf die heutige, seiner Ansicht nach diskriminierende Wirkung des\nWorts gestützt. Die Geschichte der Häusernamen und Inschriften der beiden\nstädtischen Liegenschaften soll erst in einem zweiten Schritt genauer beleuchtet werden. Hierfür habe die Stadt einen Forschungsauftrag an die ETH\nZürich vergeben. Der Bericht solle Antworten darauf liefern, wann und wie\ndie Häuser zu ihren Namen und Inschriften gekommen seien und wie sich\ndie Bedeutung des \"M-Worts\" über die Zeit gewandelt habe (https://www.stadtzuerich.ch/portal/de/index/politik_u_recht/ stadtrat/weitere-politikfelder/kolonialeserbe/rassismus-im-stadtbild.html, besucht am 27. Februar 2023).\n\n"}