{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0057-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05115_mohrenkopf.pdf", "Checksum": "a2ba6b5eb198b46a3cf2c196bf46385e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0057/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0057/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0057/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0057/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "NHS, Abdeckung der Häusernamen \"Zum Mohrentanz\" und \"Zum Mohrenkopf\" | Die Rekurse des Zürcher Heimatschutzes ZVH wandten sich gegen die Bewilligungen zur Abdeckung der als rassistisch empfundenen Inschriften \"Zum Mohrentanz\" bzw. \"Zum Mohrenkopf\" an den Fassaden zweier Gebäude in der Zürcher Altstadt. Die Gebäude befinden sich im Eigentum der Stadt Zürich und sind im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufgeführt. Das Baurekursgericht erwog, dass die geplante Abdeckung den Schutzzweck beeinträchtige. Das öffentliche Interesse an der Bekämpfung von Rassismus rechtfertige den Eingriff nicht, zumal den Anliegen der Stadt im Zusammenhang mit den als rassistisch empfundenen Hausnamen mittels sogenannter Kontextualisierung in angemessener Weise Rechnung getragen werden könne. Mit dieser schonenderen Alternative könne der historische Hintergrund der Inschriften erklärt, auf die rassistische Konnotation der Begriffe hingewiesen und die Distanzierung von rassistischen Geisteshaltungen zum Ausdruck gebracht werden. 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Das öffentliche Interesse an der Bekämpfung von Rassismus rechtfertige den Eingriff nicht, zumal den Anliegen der Stadt im Zusammenhang mit den als rassistisch empfundenen Hausnamen mittels sogenannter Kontextualisierung in angemessener Weise Rechnung getragen werden könne. Mit dieser schonenderen Alternative könne der historische Hintergrund der Inschriften erklärt, auf die rassistische Konnotation der Begriffe hingewiesen und die Distanzierung von rassistischen Geisteshaltungen zum Ausdruck gebracht werden. Demgemäss waren die Rekurse gutzuheissen.\n\nR1S.2022.05115 Seite 7\nzugefügt worden. Der Bereich zwischen den Fenstereinfassungen im Erdgeschoss und des Gesimses weise diverse Befestigungspunkte früherer Beschriftungen auf - sei also einem steten Wandel unterlegen gewesen.\n\nZwar sei die Historie des Gebäudes Neumarkt 13 mit dem Hausnamen \"Zum\nMohrenkopf\" verknüpft. Der Name werde bereits 1443 in den Quellen erwähnt und habe der Adressierung und Orientierung im Stadtraum gedient.\nFür die Adressierung des Gebäudes nach der Neugestaltung der Fassade\nhabe der Name jedoch keine wesentliche Bedeutung mehr gehabt. Wie auf\neinem um das Jahr 1895 entstandenen Foto ersichtlich sei (act. 8.4,\nR1S.2022.05116), seien noch vor dem Anbringen der aktuell vorhandenen\nlnschrift Hausnummern zur Adressierung eingeführt worden. Die lnschrift sei\nzudem zurückhaltend gestaltet. Deren Sichtbarkeit in ihrer heutigen Ausführung sei für die Schutzwürdigkeit des Gebäudes entgegen der Behauptung\ndes Rekurrenten folglich nicht massgebend.\n\n4.3.\nDer Rekurrent repliziert, mit dem schützenswerten äusseren Erscheinungsbild der Fassaden würden auch die Schriftzüge vom Schutzzweck erfasst.\nDer Hausname präge die Identität der Bauten und sei ebenso wichtig wie\nandere Wesensmerkmale eines Hauses. Die Hausnamen würden seit 1682\n(\"Zum Mohrentanz\") bzw. seit 1443 (\"Zum Mohrenkopf\") erwähnt. Die seit\nJahrhunderten verwendeten Bezeichnungen zeigten die untrennbare Einheit\nvon Haus und Inschrift als qualifizierende Wesensmerkmale.\n\nSodann zitiert der Rekurrent ein Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs\nvom 14. Juni 2022 (VI ZR 172/20, act. 14.2) betreffend die unter Denkmalschutz stehende Wittenberger Stadtkirche. Zu beurteilen gewesen sei die\nvom Kläger jüdischer Herkunft verlangte Entfernung eines für Juden krass\nrechtsverletzenden, ca. aus dem Jahr 1290 stammenden Sandsteinreliefs.\nIm Jahr 1570 sei über dem Relief in Anlehnung an zwei von Martin Luther\n1543 veröffentlichte antijudaistische Schriften die Inschrift \"Rabini Schem Ha\nMphoras\" angebracht worden. Unmittelbar in der Nähe des Reliefs befinde\nsich seit 1988 ein Mahnmal mit einem Erklärtext. Der deutsche Bundesgerichtshof habe erwogen, der vom Sandsteinrelief ausgehenden rechtsverletzenden Zustand könne nicht allein durch die Entfernung des Reliefs beseitigt\nwerden. Vielmehr bestünden mehrere Möglichkeiten, die von ihm ausgehende rechtswidrige Beeinträchtigung für die Zukunft abzustellen. Dies etwa\n\nR1S.2022.05115 Seite 8\ndadurch, dass sich der Störer von dem im Relief verkörperten Aussagegehalt\ndistanziere, diesen kontextualisiere und in eine Stätte der Mahnung zum\nZwecke des Gedenkens und der Erinnerung umwandle. Durch die Umwandlung des \"Schandmals\" in ein Mahnmal und in ein Zeugnis für die Jahrhunderte währende judenfeindliche Geisteshaltung der christlichen Kirche werde\ndem Relief der rechtsverletzende Aussagegehalt genommen.\n\nDasselbe soll gemäss dem Rekurrenten für die vorliegend streitbetroffenen\nSchriftzüge gelten.\n\n4.4.\nDie Rekursgegnerin 3 dupliziert, die Abdeckung beim Haus \"Zum Mohrentanz\" berühre das Erscheinungsbild in untergeordneter Weise, weil für die\nSockelgestaltung nicht der gemalte Schriftzug, sondern die Gliederung der\nTür- und Fensteröffnungen mit den profilierten Einfassungen sowie die flächig profilierten Wandpfeiler mit Akanthusblättern unterhalb des durchlaufenden verkröpften Konsolengesims relevant seien. Sodann könne aus der frühen Erwähnung des Namens nicht geschlossen werden, dass dieser seither\nTeil der Fassade bilde. Der Schriftzug \"Zum Mohrentanz\" sei erst nach der\nNeugestaltung der Fassade 1874 angebracht worden. Ab 1852 seien Strassentafeln angebracht und die Häuser in den Jahren 1863/1865 fortlaufend\nnummeriert worden. Demnach habe der später angebrachte Schriftzug in\nseiner heutigen Form keine offizielle Funktion zur Adressierung des Gebäudes und zur Orientierung im Stadtraum gehabt.\n\n4.5.1.\nGefährdet ein Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt, so hat das Gemeinwesen vorab einen Schutzentscheid zu treffen, das heisst Schutzmassnahmen\nanzuordnen oder ganz oder teilweise darauf zu verzichten. Nur wenn eine\nGefährdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine\nVeranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden.\n\nIn den Stadtratsbeschlüssen vom 11. Mai 2022 wird im Sinne projektbezogener Schutzentscheide festgestellt, dass die fachgerecht ausgeführte Abdeckung der Hausnamen den Schutzzweck der Gebäude \"nicht beeinträchtige\". Zu prüfen ist die Richtigkeit dieser Feststellung.\n\n"}