{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0057-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05115_mohrenkopf.pdf", "Checksum": "a2ba6b5eb198b46a3cf2c196bf46385e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0057/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0057/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0057/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0057/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "NHS, Abdeckung der Häusernamen \"Zum Mohrentanz\" und \"Zum Mohrenkopf\" | Die Rekurse des Zürcher Heimatschutzes ZVH wandten sich gegen die Bewilligungen zur Abdeckung der als rassistisch empfundenen Inschriften \"Zum Mohrentanz\" bzw. \"Zum Mohrenkopf\" an den Fassaden zweier Gebäude in der Zürcher Altstadt. Die Gebäude befinden sich im Eigentum der Stadt Zürich und sind im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufgeführt. Das Baurekursgericht erwog, dass die geplante Abdeckung den Schutzzweck beeinträchtige. Das öffentliche Interesse an der Bekämpfung von Rassismus rechtfertige den Eingriff nicht, zumal den Anliegen der Stadt im Zusammenhang mit den als rassistisch empfundenen Hausnamen mittels sogenannter Kontextualisierung in angemessener Weise Rechnung getragen werden könne. Mit dieser schonenderen Alternative könne der historische Hintergrund der Inschriften erklärt, auf die rassistische Konnotation der Begriffe hingewiesen und die Distanzierung von rassistischen Geisteshaltungen zum Ausdruck gebracht werden. 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Das öffentliche Interesse an der Bekämpfung von Rassismus rechtfertige den Eingriff nicht, zumal den Anliegen der Stadt im Zusammenhang mit den als rassistisch empfundenen Hausnamen mittels sogenannter Kontextualisierung in angemessener Weise Rechnung getragen werden könne. Mit dieser schonenderen Alternative könne der historische Hintergrund der Inschriften erklärt, auf die rassistische Konnotation der Begriffe hingewiesen und die Distanzierung von rassistischen Geisteshaltungen zum Ausdruck gebracht werden. Demgemäss waren die Rekurse gutzuheissen.\n\nR1S.2022.05115 Seite 3\n3.\nDie Baugrundstücke Kat.-Nrn. AA7130 und AA6192 liegen in der Kernzone\nAltstadt gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO). Die streitbetroffenen Gebäude sind im Inventar der Kunst- und kulturhistorischen\nSchutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufgeführt. Geplant ist die reversible Abdeckung der Schriftzüge \"Zum Mohrentanz\" bzw. \"Zum Mohrenkopf\"\njeweils über den Eingängen der Gebäude.\n\nMit Beschlüssen vom 11. Mai 2022 (act. 4.1) stellte der Stadtrat fest, dass\ndie ordnungsgemässe Ausführung der Bauarbeiten des Bauvorhabens den\nSchutzzweck gemäss Inventarblatt der Denkmalpflege nicht beeinträchtige.\nIn den Erwägungen hielt er fest, der Schlussbericht \"Möglichkeiten zum Umgang mit kolonialen Spuren im Stadtraum\" der (Anmerkung: verwaltungsinternen) Projektgruppe RiöR (Rassismus im öffentlichen Raum) sei im Frühjahr zuhanden des Stadtrats eingereicht worden. Er fordere die Entfernung\nvon Bezeichnungen oder Darstellungen im Stadtraum mit offensichtlich rassistischem Bezug. Der Stadtrat habe diesen Bericht zustimmend zur Kenntnis genommen mit der Absicht, die Empfehlungen des Berichts zu prüfen\nund im Rahmen der gegebenen Zuständigkeiten und Möglichkeiten fallweise\numzusetzen. Aufgrund der heutigen rassistischen Wirkung des Worts \"Mohr\"\nsollen die Hausnamen reversibel abgedeckt werden. Durch die Reversibilität\nführe die bauliche Massnahme zu einem bloss untergeordneten Eingriff in\ndie schutzwürdige Substanz. Das Schutzobjekt insgesamt werde in zweckmässiger Art und Weise geschont. Der Schutzzweck des möglichen\nSchutzobjekts werde nicht in Frage gestellt.\n\nIn den Erwägungen der angefochtenen Baubeschlüsse wird ebenfalls auf die\nUmsetzung des besagten Schlussberichts der Projektgruppe RiöR hingewiesen. Das Bauvorhaben wahre den typischen Gebietscharakter der Kernzone\nAltstadt und erreiche die erforderliche gute Gesamtwirkung und besondere\nRücksichtnahme (Art. 43 Abs. 1 BZO, § 238 Abs. 2 BPG). Gemäss Stadtratsbeschluss vom 11. Mai 2022 werde der Schutzzweck der Inventarobjekte\nnicht tangiert.\n\n4.1.\nDer Rekurrent ist der Auffassung, aus historischer Perspektive spreche wohl\nalles dagegen, dass die Bezeichnung \"Mohr\" rassistisch sei. Die Inschriften\n\nR1S.2022.05115 Seite 4\nhätten keinerlei Appellcharakter, etwa in dem Sinne, dass zum Hass auf Minderheiten oder generell Fremde aufgerufen würde. Der Name erinnere an\ndie Mauren und damit an die frühen Beziehungen zwischen zürcherischen\nKaufleuten und \"Mauren\", also Kulturen in Nordafrika und im Nahen Osten,\nund könne nicht als herabwürdigend für Menschen aus jener Weltregion gedeutet werden.\n\nHäuser und Kulturdenkmäler würden häufig an schreckliche Praktiken erinnern, die gegen die Menschenrechte, wie wir sie heute verstünden, verstossen würden. Die Schauplätze der Jahrhundertverbrechen des 20. Jahrhunderts, allen voran die Konzentrationslager, würden zumindest in offenen Gesellschaften ebenfalls nicht beseitigt, sondern als Gedenkstätten genutzt.\nDies gelte auch für das ungeheurliche Unrecht, das den Menschen im subsaharischen Afrika während vieler Jahrhunderte zugefügt worden sei. Nicht\nweniger schlimm sei die langwährende Kolonialisierung der Dritten Welt\ndurch europäische Mächte. Soweit sich in Europa und in Zürich Spuren dieser Vergangenheit erhalten hätten, seien sie nicht zu beseitigen, sondern\naufzuarbeiten. Genau dies habe der Schweizer Heimatschutz mit der Vergangenheit der Villa Patumbah versucht, in welcher er eingemietet sei. Dort\nerinnerten weit mehr als Inschriften wie \"Mohrentanz\" oder \"Mohrenkopf\" an\ndie koloniale Vergangenheit. Die Broschüre \"Patumbah liegt auf Sumatra\"\n(act. 4.2.) sei ein Versuch, den historischen Bezug nicht etwa auszublenden,\nsondern in seiner Bedeutung für unsere Zeit zu kontextualisieren. Durch eine\npassende Kontextualisierung solcher Relikte werde das Ziel, rassistische\nTendenzen zu bekämpfen, weit besser gefördert als mit einer Politik des Verdeckens und Totschweigens.\n\nDie deutlich sichtbaren Hausnamen seien mehr als ein Detail auf der Fassade sondern ebenso wichtig wie andere Wesensmerkmale, wie etwa die\nGestaltung von Fensteröffnungen, die Dachform oder die Materialisierung\neiner Fassade. Vor der Einführung von Strassennamen und Hausnummern\nseien Hausnamen das Kürzel gewesen, das es Ortsunkundigen ermöglicht\nhabe, eine Adresse zu finden. Hausnamen würden damit die Identität der\nBaute prägen.\n\n"}