{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0057-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05115_mohrenkopf.pdf", "Checksum": "a2ba6b5eb198b46a3cf2c196bf46385e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0057/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0057/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0057/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0057/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "NHS, Abdeckung der Häusernamen \"Zum Mohrentanz\" und \"Zum Mohrenkopf\" | Die Rekurse des Zürcher Heimatschutzes ZVH wandten sich gegen die Bewilligungen zur Abdeckung der als rassistisch empfundenen Inschriften \"Zum Mohrentanz\" bzw. \"Zum Mohrenkopf\" an den Fassaden zweier Gebäude in der Zürcher Altstadt. Die Gebäude befinden sich im Eigentum der Stadt Zürich und sind im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufgeführt. Das Baurekursgericht erwog, dass die geplante Abdeckung den Schutzzweck beeinträchtige. Das öffentliche Interesse an der Bekämpfung von Rassismus rechtfertige den Eingriff nicht, zumal den Anliegen der Stadt im Zusammenhang mit den als rassistisch empfundenen Hausnamen mittels sogenannter Kontextualisierung in angemessener Weise Rechnung getragen werden könne. Mit dieser schonenderen Alternative könne der historische Hintergrund der Inschriften erklärt, auf die rassistische Konnotation der Begriffe hingewiesen und die Distanzierung von rassistischen Geisteshaltungen zum Ausdruck gebracht werden. Demgemäss waren die Rekurse gutzuheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "77e6161911f136fd21d7164a5b52d814", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0057/2023\nRegeste:\nNHS, Abdeckung der Häusernamen \"Zum Mohrentanz\" und \"Zum Mohrenkopf\" | Die Rekurse des Zürcher Heimatschutzes ZVH wandten sich gegen die Bewilligungen zur Abdeckung der als rassistisch empfundenen Inschriften \"Zum Mohrentanz\" bzw. \"Zum Mohrenkopf\" an den Fassaden zweier Gebäude in der Zürcher Altstadt. Die Gebäude befinden sich im Eigentum der Stadt Zürich und sind im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufgeführt. Das Baurekursgericht erwog, dass die geplante Abdeckung den Schutzzweck beeinträchtige. Das öffentliche Interesse an der Bekämpfung von Rassismus rechtfertige den Eingriff nicht, zumal den Anliegen der Stadt im Zusammenhang mit den als rassistisch empfundenen Hausnamen mittels sogenannter Kontextualisierung in angemessener Weise Rechnung getragen werden könne. Mit dieser schonenderen Alternative könne der historische Hintergrund der Inschriften erklärt, auf die rassistische Konnotation der Begriffe hingewiesen und die Distanzierung von rassistischen Geisteshaltungen zum Ausdruck gebracht werden. Demgemäss waren die Rekurse gutzuheissen.\n\nBaurekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\nG.-Nrn. R1S.2022.05115 und R1S.2022.05116\nBRGE I Nr. 0057/2023\n\nEntscheid vom 17. März 2023\n\nMitwirkende Abteilungspräsident Walter Linsi, Baurichterin Beatrice Bosshard, Baurichter Claude Reinhardt, Gerichtsschreiber Andreas Mahler\n\nin Sachen Rekurrent\nZürcher Heimatschutz ZVH, Neptunstrasse 20, 8032 Zürich\n\ngegen Rekursgegnerschaft\n1. Bausektion der Stadt Zürich, c/o Amt für Baubewilligungen, Rechtsabteilung, Amtshaus IV, 8021 Zürich\n2. Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich\nvertreten durch Rechtsdienst des Hochbaudepartement der Stadt Zürich, Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, 8001 Zürich\n3. Liegenschaften Stadt Zürich, Wohnen und Gewerbe, Morgartenstrasse 29, Postfach, 8004 Zürich\nNr. 3 vertreten durch Stadtrat von Zürich, Stadthausquai 17, 8022 Zürich\nvertreten durch Rechtsdienst des Hochbaudepartement der Stadt Zürich, Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, 8001 Zürich\n\nbetreffend R1S.2022.05115\nBeschluss der Bausektion vom 31. Mai 2022 (Bauentscheid Nr. 1216/22) und\nBeschluss des Stadtrats vom 11. Mai 2022 (Nr. 388/2022); Baubewilligung\nfür Fassadenänderung bzw. Inventarblatt und Feststellung, Grundstück Kat.-\nNr. AA7130, Niederdorfstrasse 29, Zürich 1 – Rathaus\n\nR1S.2022.05116\nBeschluss der Bausektion vom 31. Mai 2022 (Bauentscheid Nr. 1217/22);\nBaubewilligung für Fassadenänderung, Grundstück Kat.-Nr. AA6192, Neumarkt 13, Zürich 1 - Rathaus\n_______________________________________________________\nhat sich ergeben:\n\nA.\nMit Beschlüssen Nrn. 1216/22 und 1217/22 vom 31. Mai 2022 erteilte die\nBausektion des Stadtrats der Stadt Zürich den Liegenschaften Stadt Zürich\ndie baurechtliche Bewilligung für die Abdeckung der Inschriften \"Zum Mohrentanz\" bzw. \"Zum Mohrenkopf\" an den Fassaden der Gebäude auf den\nGrundstücken Kat.-Nrn. AA7130 (Niederdorfstrasse 29) bzw. AA6192 (Neumarkt 13) in Zürich. Zuvor hatte der Stadtrat von Zürich mit Beschlüssen Nrn.\n387/2022 und 388/2022 vom 11. Mai 2022 die Inventarblätter beider Liegenschaften festgesetzt (Dispositivziffer 1) und festgestellt, dass die in Frage\nstehenden Bauvorhaben den Schutzzweck nicht beeinträchtigen würden\n(Dispositivziffer 2).\n\nB.\nGegen diese Entscheide erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH mit Eingaben\nvom 8. Juli 2022 fristgerecht Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der Entscheide unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.\n\nC.\nMit Verfügungen vom 11. Juli 2022 wurden die Rekurseingänge unter den\nGeschäfts-Nrn. R1S.2022.05115 (Niederdorfstrasse 29) bzw.\nR1S.2022.05116 (Neumarkt 13) vorgemerkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.\n\nD.\nMit Eingabe vom 28. Juli 2022 beantragten die Liegenschaften Stadt Zürich\ndie Abweisung der Rekurse unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten. Die Bausektion verzichtete mit Eingaben vom 10. August 2022 auf eine Vernehmlassung.\n\nR1S.2022.05115 Seite 2\nE.\nMit Repliken vom 5. September 2022 bzw. Dupliken vom 3. Oktober 2022\nhielten der Rekurrent und die Liegenschaften Stadt Zürich an ihren Anträgen\nfest. Die Bausektion verzichtete mit Eingabe vom 26. September 2022 auf\neine Duplik.\n\nF.\nMit Präsidialverfügungen vom 8. Februar 2023 wurde der Stadtratsbeschluss\nvom 11. Mai 2022 als mitangefochten betrachtet, der Stadtrat als weiterer\nRekursgegner in das Rekursverfahren aufgenommen und ihm Frist zur Vernehmlassung angesetzt. Mit Eingaben vom 13. Februar 2023 verzichtete der\nStadtrat auf eine Stellungnahme.\n\nEs kommt in Betracht:\n\n1.\nDie Rekurse betreffen identische Fragestellungen und sind daher aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen.\n\n2.\nGemäss § 338b Abs. 1 lit. a PBG sind gesamtkantonal tätige Verbände, die\nsich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Natur- und\nHeimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, zum Rekurs gegen Anordnungen und Erlasse berechtigt, soweit sich diese auf den III. Titel\n(Natur- und Heimatschutz, §§ 203 - 217 PBG) oder § 238 Abs. 2 PBG stützen. Der Rekurrent erfüllt diese Voraussetzungen unbestrittenermassen.\nAusserdem macht er die Beeinträchtigung von Schutzobjekten geltend. Da\nauch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Rekurse\neinzutreten.\n\n"}