R1S.2020.05140 Seite 32 darf also ersetzt werden. Ob ein künftiges Neubauprojekt die Anforderungen des Ortsbildschutzes erfüllt, wird im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sein. Der suspensiv bedingte Verzicht auf Unterschutzstellung ist nicht zu beanstanden; das Koordinationsgebot wurde nicht verletzt. 8. Zusammengefasst ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 VRG).