Der Rekurrent bringt vor, beim Bauentscheid solle ausdrücklich die teilweise Erhaltung des Schutzobjekts in Betracht kommen. Diese Entscheidung sei aber Teil der Inventarentlassung. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Wohnsiedlung H. mit dem angefochtenen Beschluss vollständig aus dem Inventar entlassen wird. Im angefochtenen Beschluss wird lediglich die Möglichkeit erwähnt, den Kopfbau in einen Ersatzneubau zu integrieren oder aber im Sinne einer architektonischen Neuinterpretation desselben eine ähnlich ortsbildprägende Qualität am H.-Platz zu erzielen. Der Kopfbau