Gesellschaft, die Verbesserung des Lärmschutzes und die Quartierentwicklung. Zu prüfen sein wird somit die Erfüllung der Bedingungen, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegen, und nicht die Bedingungen, unter denen eine Inventarentlassung erfolgen kann (vgl. zur Zulässigkeit einer analogen suspensiv bedingten Inventarentlassung VB.2017.00361 und VB.2017.00362 vom 7. Juni 2018, E. 6.2).