Der angefochtene Beschluss ist bereits das Resultat einer vollständigen Interessenabwägung, die unter anderem die Vorteile berücksichtigt, welche sich mit einem – heute noch nicht konkretisierten – Neubau hinsichtlich der öffentlichen Interessen bieten. Im Baubewilligungsverfahren soll – durch einen Feststellungsbeschluss des Stadtrates als Denkmalschutzbehörde – lediglich beurteilt werden, ob das konkrete Neubauprojekt die entsprechenden, im öffentlichen Interesse liegenden Qualitäten aufweist, von denen der Stadtrat im Inventarentlassungsbeschluss ausgegangen ist, namentlich die Erhöhung des Anteils an gemeinnützigem Wohnraum, die bauliche Verdichtung, die 2000-Watt-