Diese Formulierungen mögen prima vista den Anschein erwecken, als ob in unzulässiger Weise in einem künftigen Baubewilligungsverfahren eine Interessenabwägung vorgenommen werden soll, die für die Grundsatzfrage der Inventarentlassung entscheidend ist. Dem ist indes nicht so, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt. Der angefochtene Beschluss ist bereits das Resultat einer vollständigen Interessenabwägung, die unter anderem die Vorteile berücksichtigt, welche sich mit einem – heute noch nicht konkretisierten – Neubau hinsichtlich der öffentlichen Interessen bieten.