R1S.2020.05140 Seite 31 Inventarentlassung erfolgt damit nicht bedingungslos, sondern suspensiv bedingt auf den Zeitpunkt der Baufreigabe eines rechtskräftig bewilligten Ersatzneubaus. In den Erwägungen auf Seite 8 des angefochtenen Beschlusses wird ausgeführt, die Baufreigabe werde für Ersatzneubauten erteilt, die das Resultat eines Varianzverfahrens seien und welche die für die Inventarentlassung massgeblichen öffentlichen Interessen berücksichtigen würden. Nach Eröffnung eines Baubewilligungsverfahrens werde der Stadtrat entscheiden, ob dies Bedingungen erfüllt seien.