7.3. Gemäss Dispositivziffern 1 und 6 des angefochtenen Beschlusses soll die Wohnsiedlung H. aus den Inventar entlassen werden, sobald die Baubehörde – gestützt auf eine rechtskräftige Baubewilligung auf der Grundlage eines Feststellungsbeschlusses des Stadtrates – die Baufreigabe für die Ersatzneubauten erteilt habe und in der Folge ein Abbruch erfolgt sei. Die