Damit würden nicht in unzulässiger Weise Schutzfragen in die Phase des Bauentscheids verlagert. Denn die grundsätzlichen Fragen (Vorliegen eines Schutzobjekts, Interessenabwägung und Verzicht auf Unterschutzstellung) habe der Stadtrat ausführlich im angefochtenen Beschluss behandelt, um darüber in der Folge abschliessend zu entscheiden.