Es handle sich um eine verwaltungsgerichtlich bestätigte Behördenpraxis (VB.2017.00362 vom 7. Juni 2018, E. 6.2). Dereinst werde die Denkmalpflegebehörde (und nicht die Baubehörde) mittels Feststellungsbeschluss darüber zu befinden haben, ob das nachgesuchte Bauprojekt die öffentlichen Interessen, welche der Interessenabwägung des angefochtenen Beschlusses zugrunde gelegen hätten, hinreichend berücksichtige. Damit würden nicht in unzulässiger Weise Schutzfragen in die Phase des Bauentscheids verlagert.