7.2. Der Stadtrat hält dafür, der angefochtene Beschluss sei, wie in solchen Fällen üblich, suspensiv-bedingt ergangen (suspensiv bedingter Verzicht auf Unterschutzstellung), sodass gewährleistet werden könne, dass die massgeblichen öffentlichen Interessen dereinst auch tatsächlich umgesetzt würden. Es handle sich um eine verwaltungsgerichtlich bestätigte Behördenpraxis (VB.2017.00362 vom 7. Juni 2018, E. 6.2).