Es werde somit in der zweiten Phase der Baubewilligung über etwas entschieden, was eigentlich Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein sollte: die teilweise Unterschutzstellung. Faktisch offensichtliche Zusammenhänge zwischen Bauentscheid und Unterschutzstellung würden getrennt. Das Koordinationsprinzip nach Art. 25a RPG wolle derartige faktische Zusammenhänge zusammen behandelt haben. Vorliegend hätten der Schutzentscheid und die Baubewilligung gemeinsam, d.h. mindestens die Unterschutzstellung mit einem Vorentscheid über die Baubewilligung, behandelt werden müssen.