R1S.2020.05140 Seite 30 der Schutzentscheid in den Bauentscheid verlagert werde. Der Stadtrat ziehe eine mindestens teilweise Erhaltung des Schutzobjekts in Betracht; woran erhebliche öffentliche Interessen bestünden. Die Mitbeteiligte habe entsprechende Varianten mit Erhalt dieser Teile ausgearbeitet. Über den Erhalt solle indes erst mit dem Bauentscheid befunden werden. Es werde somit in der zweiten Phase der Baubewilligung über etwas entschieden, was eigentlich Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein sollte: die teilweise Unterschutzstellung.