Die Baufreigabe, und damit die bedingt aufgeschobene Inventarentlassung, solle "gestützt auf eine rechtskräftige Baubewilligung für Ersatzneubauten, die das Resultat eines Varianzverfahrens sind und welche die für die Inventarentlassung massgeblichen öffentlichen Interessen berücksichtigen" (Erwägung auf Seite 8 des angefochtenen Beschlusses) erfolgen. Damit sei, so der Rekurrent, klar, dass die Baubewilligung die für die Inventarentlassung massgeblichen öffentlichen Interessen berücksichtige und