Mit der Machbarkeitsstudie als Vorbereitungsmassnahme erachte der Stadtrat die Nichtunterschutzstellung als verhältnismässig, weil sich – so die Erwägung auf Seite 8 des angefochtenen Beschlusses – allenfalls die Möglichkeit bieten soll, den städtebaulich markanten Kopfbau in einen Ersatzneubau zu integrieren. Die Baufreigabe, und damit die bedingt aufgeschobene Inventarentlassung, solle "gestützt auf eine rechtskräftige Baubewilligung für Ersatzneubauten, die das Resultat eines Varianzverfahrens sind und welche die für die Inventarentlassung massgeblichen öffentlichen Interessen berücksichtigen" (Erwägung auf Seite 8 des angefochtenen Beschlusses) erfolgen.