Gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses erfolge eine Entlassung erst, wenn der Stadtrat von der Qualität des Baugesuchs überzeugt sei. Mit der Machbarkeitsstudie als Vorbereitungsmassnahme erachte der Stadtrat die Nichtunterschutzstellung als verhältnismässig, weil sich – so die Erwägung auf Seite 8 des angefochtenen Beschlusses – allenfalls die Möglichkeit bieten soll, den städtebaulich markanten Kopfbau in einen Ersatzneubau zu integrieren.