"Zunächst wird festgehalten, dass es schwierig ist, einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit zu fällen, wenn erst in 15 Jahren ein Ersatzneubau realisiert werden soll. [..] Eine Entlassung der Siedlung aus dem Inventar auf Vorrat ist nicht möglich." Gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses erfolge eine Entlassung erst, wenn der Stadtrat von der Qualität des Baugesuchs überzeugt sei.