6. Der Rekurrent beantragt, eventualiter seien der Kopfbau und die nördlichste Häuserzeile der Siedlung H. unter Schutz zu stellen. Der Eventualantrag wird nicht spezifisch begründet. Aus der allgemeinen Rekursbegründung geht hervor, dass der Rekurrent dem Kopfbau und der nördlichsten Häuserzeile eine ortsbildprägende, städtebauliche Bedeutung beimisst. Erwähnt wird ausserdem der Vorgartenbereich entlang der H.- Strasse mit dem alten Baumbestand. Die Interessen am Abbruch würden zumindest die Interessen am Teilerhalt nicht überwiegen.