Indem die Vorinstanz den entgegenstehenden Interessen in ihrer Summe ein überwiegendes Gewicht beimisst, hat sie das ihr zustehende Ermessen in pflichtgemässer Weise ausgeübt, weshalb sich ein Eingreifen der Rechtsmittelinstanz verbietet. Der Rekurrent vermag keine stichhaltigen Gründe aufzuzeigen, weshalb die auf dem Spiel stehenden Interessen anders zu gewichten sein sollen. Hinzu kommt, dass die Epoche des Neuen Bauens im Kontext des genossenschaftlichen Wohnungsbaus in ausreichender Weise im kommunalen Inventar repräsentiert bleibt (Siedlungen Entlisberg I, Zentralstrasse, Waidfussweg und Neubühl).