5.5.10. Insgesamt zeigt sich, dass die Vorinstanz eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat und sich ihr Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützt. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen. Indem die Vorinstanz den entgegenstehenden Interessen in ihrer Summe ein überwiegendes Gewicht beimisst, hat sie das ihr zustehende Ermessen in pflichtgemässer Weise ausgeübt, weshalb sich ein Eingreifen der Rechtsmittelinstanz verbietet.