R1S.2020.05140 Seite 28 der Grundeigentümerin nicht im selben Mass abdecken würde, wie es mit einem Neubau der Fall wäre. Betroffen sind insbesondere das Interesse an einer Mehrausnützung des heute unternutzten Grundstücks, an der Schaffung eines grösseren Anteils an Familienwohnungen, an einer behindertengerechten Bauweise und an der Verbesserung des Lärmschutzes. Im Wesentlichen decken sich die privaten Interessen mit den öffentlichen Interessen.