5.5.9. Zu berücksichtigen sind sodann die entgegenstehenden privaten Interessen. Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, die Machbarkeitsstudie zeige, dass auch mit dem Erhalt der Siedlung den Bedürfnissen der Mitbeteiligten Rechnung getragen werden könne. Dieses Argument greift zu kurz. Massgebend ist – wie schon in Bezug auf die öffentlichen Interessen ausgeführt – dass ein Erhalt oder Teilerhalt der Siedlung die Bedürfnisse