31 Abs. 2 LSV ausspricht. Soweit die Immissionsgrenzwerte überschritten werden sollten, kann davon ausgegangen werden, dass ein Neubau die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung (Art. 31 Abs. 2 LSV) erfüllen könnte. Damit steht die Lärmbelastung einer Unterschutzstellung zwar nicht grundsätzlich entgegen, sie fällt aber bei der Interessenabwägung zu deren Ungunsten ins Gewicht.