Dass ein Neubau aus lärmrechtlichen Gründen nicht bewilligungsfähig sein könnte, wie der Rekurrent mutmasst, ist nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Rekurrent argumentiert widersprüchlich, wenn er die Bewilligungsfähigkeit eines Neubaus aus lärmrechtlichen Gründen und damit auch eine entsprechende Ausnahmebewilligung in Frage stellt, sich aber andererseits im Zusammenhang mit dem Erhalt und einer "wesentlichen Änderung" im Sinne von Art. 31 Abs. 1 LSV der streitbetroffenen Gebäude für eine lärmrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV ausspricht.