Sodann ist anzufügen, dass das Gutachten nebst den Küchen noch weitere lärmempfindliche Räume feststellt, die von Grenzwertüberschreitungen betroffen sind. Im Übrigen ist es für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend, ob mittels einer Änderung der Grundrissdisposition im Bestand eine gewisse Verbesserung der Lärmsituation erzielt werden könnte. Vielmehr kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass eine Neuüberbauung der Lärmbelastung wesentlich besser Rechnung tragen kann. Dass ein Neubau aus lärmrechtlichen Gründen nicht bewilligungsfähig sein könnte, wie der Rekurrent mutmasst, ist nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen.