R1S.2020.05140 Seite 27 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Beschluss entgegen dem Rekurrenten nicht davon aus, dass im Bestand keine wesentliche Verbesserung des Lärmschutzes erreicht werden könne. Vielmehr hielt sie fest, es wären dazu erhebliche Änderungen notwendig, bei denen die Vorgaben gemäss Art. 31 LSV einzuhalten seien. Dass diese Vorgaben nicht erfüllt werden könnten, wird nicht gesagt. Zutreffend erwog die Vorinstanz, die Immissionsgrenzwerte könnten bei den lärmempfindlichen Räumen auch in Zukunft nicht eingehalten werden.