a LSV und um eine Voraussetzung für die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung. Denn nach Auffassung des Bundesgerichts muss vor Erteilung der Ausnahmebewilligung nachgewiesen werden, dass alle in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen geprüft worden sind. Erst wenn erstellt sei, dass sämtliche verhältnismässigen Massnahmen ausgeschöpft worden seien, komme als "ultima ratio" die Gewährung einer Ausnahme in Betracht (BGr 1C_106/2018 vom 2. April 2019, E. 4.7, mit Hinweisen).