Entgegen der Auffassung des Rekurrenten und der Vorinstanz führen durchgehende Räume, die zwischen einer lärmexponierten und eine ruhigen Gebäudeseite liegen, nicht dazu, dass diese Räume nicht mehr als lärmempfindlich im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV gelten würden. Im Gegenteil: Wird eine Küche ohne Wohnanteil zu einem Wohnraum hin geöffnet, fällt sie neu unter die lärmempfindlichen Räume. Bei der in Frage stehenden lärmoptimierten Ausgestaltung von Grundrissen (lärmabgewandtes Lüftungsfenster) handelt es sich um eine Massnahme im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a LSV und um eine Voraussetzung für die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung.