Der Rekurrent ist indes der Auffassung, es sei die Möglichkeit von Grundrissänderungen in Betracht zu ziehen, um "durchgesteckte Wohnbereiche" zu schaffen, womit ein Grossteil der Küchen aus der Kategorie der lärmempfindlichen Räume gemäss Art. 6 Abs. 2 LSV (recte Art. 2 Abs. 6 LSV) fallen würde. Hierbei geht es um die lärmabgewandte Lüftung durchgehender Räume. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten und der Vorinstanz führen durchgehende Räume, die zwischen einer lärmexponierten und eine ruhigen Gebäudeseite liegen, nicht dazu, dass diese Räume nicht mehr als lärmempfindlich im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV gelten würden.