Gemäss Art. 2 Abs. 6 lit. a LSV gehören Küchen ohne Wohnanteil nicht zu den lärmempfindlichen Räumen. Der Rekurrent kritisiert, das Gutachten gehe von der überholten Annahme aus, dass Küchen mit einer Grundfläche von weniger als 6 m2 zu den nicht lärmempfindlichen Räumen zählten; dieser Wert sei auf 10 m2 erhöht worden. Die Flächen der in Frage stehenden Küchen seien jedoch nicht aktenkundig. Die Vorinstanz bringt dazu vor, sämtliche Küchen an der H.-Strasse 1 ff. seien als Wohnküchen konzipiert, 34 hätten eine Grundfläche von 10 m2 und mehr. 8 der 16 kleineren Küchen stünden in räumlicher Verbindung mit einem angrenzenden Essraum.