Gleichermassen verhält es sich mit den energetischen Vorteilen eines Neubaus. Gemäss Art. 2ter Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) setzt sich die Stadt Zürich im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Erreichung der Ziele der 2000-Watt-Gesellschaft ein. Auch die diesbezüglichen öffentlichen Interessen dürfen vorliegend berücksichtigt werden, sie haben aber kein grosses Gewicht (vgl. BGr 1C_128/2019 und 1C_134/2019 vom 25. August 2020, E. 11).