Allerdings trifft es auch zu, dass ältere Siedlungen regelmässig eine geringere Nutzungsdichte aufweisen als Neubauten. Insofern könnte das Argument der Verdichtung fast immer zu Ungunsten des Denkmalschutzes angefügt werden, was – bei hoher Gewichtung dieses Elements – einer sachgerechten Interessenabwägung widerspräche. Das Anliegen der inneren Verdichtung ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen und es ist ihm durchaus ein gewisses Gewicht beizumessen, das aber stark von der Bedeutung des betroffenen Schutzobjekts abhängt (vgl. BGr 1C_128/2019 und 1C_134/2019 vom 25. August 2020, E. 9.3.).