Zurecht unbestritten ist, dass es sich bei den genannten Interessen um öffentliche Interessen handelt, die die Vorinstanz für die Interessenabwägung berücksichtigen durfte bzw. musste. Die Argumentation des Rekurrenten erschöpft sich darin, die fraglichen Interessen könnten auch im Bestand erfüllt werden bzw. seien bereits erfüllt. Damit ist es jedoch nicht getan, denn offensichtlich könnte den Interessen im Bestand und unter Wahrung des vom Rekurrenten angestrebten Schutzzwecks in weit geringerem Ausmass entsprochen werden als mit einer Neuüberbauung, sowohl in qualitativer wie auch in quantitativer Hinsicht.