Der Wohnsiedlung kommt laut Gutachten (auch) eine ortsbildprägende Wirkung zu, namentlich durch die strikte Zeilenbebauung und den turmartigen Kopfbau. Das Gutachten gelangt zum Schluss, dass die "Zeugenschaft auf baukünstlerischer und städtebaulicher Ebene nach § 203 Abs. 1 lit. c PBG" gegeben sei. Obwohl im Zusammenhang mit der siedlungsprägenden Wirkung nicht von Zeugenschaft gesprochen werden kann, ist damit R1S.2020.05140 Seite 22 wohl gemeint, dass die Wohnkolonie H. das Quartier im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG wesentlich mitprägt.