Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss, es sei von einem beträchtlich geminderten Schutzwert auszugehen und brachte in der Rekursvernehmlassung vor, das Erhaltungsinteresse sei reduziert. Dies deckt sich mit den gutachterlichen Feststellungen zum Sachverhalt, ist objektiv begründet und nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten weicht die Vorinstanz in Bezug auf den gutachterlich festgestellten Sachverhalt nicht vom Gutachten ab. Für einen hohen Grad der Schutzwürdig-