5.5.5. Das Gutachten qualifiziert die Wohnsiedlung als "wichtigen" baukünstlerischen und sozialgeschichtlichen Zeugen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG. An einer Stelle im Gutachten ist von einem "bedeutenden" Zeugen die Rede. Im Vordergrund steht die städtebauliche Bedeutung als eines der ersten Beispiele im gemeinnützigen Wohnungsbau, das nach den Massstäben des neuen Bauens errichtet worden war. Hervorgehoben wird die Zeilenbauweise, der Grünraum und die Gestaltung des Kopfbaus am H.-Platz. Zum Grad der Schutzwürdigkeit äussert sich das Gutachten nicht. Festgestellt wird nur, dass es sich um einen wichtigen Zeugen und damit um ein Schutzobjekt handle.