Trotz der unglücklichen Renovation, die zweifellos den Charakter verändert und die Ausstrahlungskraft reduziert habe, sei die Zeugenschaft auf baukünstlerischer und städtebaulicher Ebene nach § 203 Abs. 1 lit. c PBG R1S.2020.05140 Seite 20 nach wie vor einwandfrei gegeben. Eine Unterschutzstellung sei zu befürworten, obwohl die Renovation in den 1990er-Jahren das Erscheinungsbild zum Schlechten verändert habe. Mit einem qualitätsvolleren Ersatz der Balkonbrüstungen, Fenster und Fensterläden könnte mit vertretbarem Aufwand die Fassadenqualität wieder deutlich gesteigert werden.