Es treffe deshalb nicht zu, dass die Häuserzeile entlang der H.-Strasse nur erhalten werden könne, wenn keine erheblichen Änderungen an den Gebäuden vorgenommen würden, wie die Vorinstanz behaupte. Die Interessenabwägung im Zusammenhang mit einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung müsse auch die Interessen des Denkmal- und Ortsbildschutzes miteinbeziehen. Sodann sei das Lärmgutachten fehlerund lückenhaft. Es fehlten Angaben zu den Lärmquellen, zum Berechnungsmodell und zur Berechnungskonfiguration. Die Immissionspegel würden nur abgeschätzt und die Beurteilung der Grundrisse beruhe auf falschen Grundlagen und sei undifferenziert.