5.4. Zum Lärmgutachten (act. 16.6), welches die Vorinstanz zu den Akten reichte, repliziert der Rekurrent, dieses sei zweckentfremdet worden, weil es nicht im Kontext einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV angewendet worden sei. Ferner habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass dem Anliegen einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen mit einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung Rechnung getragen werden könne. Es treffe deshalb nicht zu, dass die Häuserzeile entlang der H.-Strasse nur erhalten werden könne, wenn keine erheblichen Änderungen an den Gebäuden vorgenommen würden, wie die Vorinstanz behaupte.